Impressum und Datenschutz

Angaben gemäß § 5 TMG

Sporthilfe Tansania e.V. Wilamowitzweg 15 37085 Göttingen

Vereinsregister: VR 202289 Registergericht: Amtsgericht Göttingen

gemeinschaftlich Vertretungsberechtigt durch: 

Steffen Witte ( 1. Vorsitzender)

Wilamowitzweg 15 37085 Göttingen

Telefon: +4915755139099

E-Mail: witte(at)sporthilfe-tansania.de

 

Tim Weese (2. Vorsitzender)

Wilamowitzweg 15 37085 Göttingen

E-Mail: info@sporthilfe-tansania.de


Paul Preuss (Finanzvorstand)

Wilamowitzweg 15 37085 Göttingen

E-Mail: info@sporthilfe-tansania.de

Umsatzsteueridentifikationsnummer: Ust-IdNr: DE 115 303 688

Verantwortlich im Sinne des Medienvertrages (MStv):

Ole Grams 

Wilamowitzweg 15 37085 Göttingen

info@sporthilfe-tansania.de

 

Verbraucherstreitbeilegung/Universalschlichtungsstelle

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Quelle:

https://www.e-recht24.de

Hinweise zur Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Google Analytics

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Satzung des Vereins

 

  • 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Sporthilfe Tansania e.V. Er hat seinen Sitz in Göttingen und ist in das Vereinsregister eingetragen.

  • 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
 
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Ermöglichung sportlicher Aktivitäten junger Menschen in Tansania und damit verbunden soll der Zugang junger Menschen zu Bildung und gesundheitlicher Versorgung gefördert werden. Maßnahmen zur Verwirklichung des Satzungszwecks sind insbesondere die Bereitstellung und Unterhaltung von Anlagen zur Ausübung des Sports, die Ausbildung von Trainern, das Anbieten von Training und die Teilnahme an Wettkämpfen, die Bereitstellung von, und die Unterstützung bei der Teilhabe an Bildungsangeboten, die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Trinkwasser, sowie der Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung im Rahmen der Förderung des Sports.

(4) Mit der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins in Tansania wird zugleich zur Förderung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beigetragen (§ 51 Abs. 2 AO).

(5) Der Satzungszweck kann auch dadurch verwirklicht werden, dass der Verein ausschließlich als Förderkörperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO tätig wird und seine Mittel anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu den in § 2 Abs. 2 genannten Zwecken zuwendet oder zur Verfügung stellt. Der Verein kann seine Satzungszwecke im Übrigen auch durch eine Hilfsperson im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 AO unmittelbar verwirklichen.

(7) Der Verein ist politisch, weltanschaulich und religiös neutral

(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.

  • 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

  • 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und jede juristische Person werden.
    • Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antragsteller erhält einen schriftlichen Bescheid über seinen Antrag. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen; ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnungsentscheidung schriftlich Widerspruch erhoben werden; über diesen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend.

    • Die Mitgliedschaft endet
      1. mit dem Tod des Mitglieds;
      2. durch eine schriftlich an den Vorstand gerichtete Austrittserklärung, welche nur zum 31.12. oder zum 30.06. eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig ist;
      3. durch Ausschluss aus dem Verein
        1. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder
        2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
        3. wegen Nichtzahlung des vollständigen oder teilweisen Jahresbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.
    • Über den Ausschluss entscheidet der Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehnTagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch erheben. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die endgültige Entscheidung obliegt dann der nächsten Mitgliederversammlung.

    • Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands des Vereins von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie haben alle Rechte der Mitglieder. Von der Zahlung von Jahresbeiträgen sind sie befreit
 
 § 5 Beiträge und sonstige Pflichten
  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
    1. Endet eine Mitgliedschaft unterjährig, erfolgt keine anteilige Rückerstattung der Beiträge.
    2. Die Zahlungspflicht der Beiträge beginnt mit dem Monat des Eintritts und soll
      bargeldlos auf das Vereinskonto geleistet werden.

    Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterungen gewähren.

 

§ 6 Organe

a.     Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

b.   Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen geschaffen werden. Hierzu bedarf er einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und findet einmal jährlich statt.

(2)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn es 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt haben.

(1)  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung zur ordentlichen Versammlung erfolgt durch schriftliche Einladung, digital oder analog sowie

durch öffentliche Bekanntmachung auf der vereinseigenen Homepage, soweit eine solche besteht, mit einer Fristvon 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es andie letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene postalische Adresse oder E-Mail-Adressegerichtet ist.

a.     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich in offener Form und können nur namentlich oder geheim erfolgen, wenn diesem mindestens 40% der anwesenden Mitglieder zustimmen

(1)  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Eine Stimmrechtsübertragung auf eine andere Person ist nicht zulässig. Bei juristischen Personen wird die Stimme durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt.

a.     en Vorsitz führt der erste Vorsitzende oder einer seiner Vertreter. Für die Wahl des Vorstandes ist ein Versammlungsleiter einzusetzen, der vom Vorstand bestimmt wird.

(1)  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen, einschließlich einer Zweckänderung oder über die Auflösung des Vereins, bedarf es einerMehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen.

§ 8 Vorstand

a.         Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus drei Personen. 

                             I.                  dem/der Vorsitzenden

                           II.                  einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden

                        III.                  einem/einer Schatzmeister/-in

 

b.         Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung eine Zahl von bis zu fünf Beisitzern festlegen.

 

c.         Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(1)  Die Vorstandssitzung leitet die/der erste Vorsitzende, bei deren/dessen Abwesenheit die/der Vertreter/-in. DieBeschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zuunterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem, fernmündlichem oder digitalem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlussverfahren erklären. Die Zustimmung zum Beschluss gilt

zugleich als Zustimmung zum Beschlussverfahren.

a.         Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

 

b.         Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister jeweils allein vertreten.


§ 9 Finanzen

Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.

§ 10 Rechnungsprüfung

(1)  Nach Beendigung des Geschäftsjahres und vor Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung, erfolgt die ordentliche Prüfung der Kassen und Konten des Vereins von 2 Rechnungsprüfern. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins für ein Jahr gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

 

(2)  Die Rechnungsprüfer haben einmal jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den vom Vorstand des Vereins aufzustellenden Jahresabschluss und die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Vereins für das vergangene Geschäftsjahr zu prüfen.

a.     Über die vorgenommene Prüfung ist der Mitgliedsversammlung zu berichten und bei ordnungsgemäßer Kassen- und Kontoführung ist von dem Prüfer die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

 

 (1)  Über die vorgenommene Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten und bei ordnungsgemäßer Kassen- und Kontoführung ist von dem Prüfer die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. Über den Antrag auf Entlastung entscheidet die

Mitgliederversammlung.

Die Dauer der Prüfertätigkeit darf 4 aufeinanderfolgende Jahre nicht übersteigen.

11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

a.     Die Auflösung des Vereins kann erfolgen:

a.         Wenn die Förderung des Sportes in Tansania im Sinne des satzungsmäßigen Vereinszwecks unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr vertretbar geworden ist.

b.         Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

c.         Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(1)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

§ 12 Schriftform, Schlussbestimmungen 

(1) Als schriftlich im Sinne dieser Satzung gilt auch eine Mitteilung per Telefax oder per E-Mail. 

 

 

 

 

(2) Bei Streitigkeiten zwischen Vorstand und seinen Mitgliedern ist in Vereinsangelegenheiten 

vor einer Entscheidung die Mitgliederversammlung einzuberufen.